SOLCOM Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) Stand 03-2026

1. Geltungsbereich

  • 1.1 Der Auftraggeber SOLCOM GmbH (im Folgenden „Auftraggeber“ oder „SOLCOM“ genannt) ist darauf spezialisiert, fachlich hoch qualifizierte Experten (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt) insb. in den Bereichen IT- und Engineering für den Projekteinsatz nach den Vorstellungen und Anforderungen ihrer Kunden auszusuchen und diese als Subunternehmer von SOLCOM für die Erbringung eigener Lieferungen und Leistungen einzusetzen. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers und des Auftraggebers aus dem Vertragsverhältnis (im Folgenden „Projektvertrag“, kurz „Vertrag“ genannt), soweit in diesem Projektvertrag keine abweichende Vereinbarung getroffen ist. Geschäftsgrundlage des Projektvertrags ist eine konkrete Beauftragung eines Projekts durch einen Kunden von SOLCOM (im Folgenden „Kunde“) (im folgenden „Kundenprojektvertrag“).  

  • 1.2 Die AVB gelten in der bei Abschluss des Projektvertrags gültigen Fassung. 

  • 1.3 Diese AVB gelten nur gegenüber einem Auftragnehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.  

  • 1.4 Die Parteien sind sich einig, dass ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten; entgegenstehende oder abweichende AGB des Auftragnehmers werden nicht einbezogen. 

2. Vertragsschluss, Annahmeverzug

  • 2.1 Der Projektvertrag kommt unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass der Vertrag zwischen der SOLCOM und deren Kunden (Kundenprojektvertrag) rechtswirksam geschlossen ist und der Kunde/Endkunde sich für den Einsatz des Auftragnehmers als Subunternehmer entschieden hat. Die Wirksamkeit dieses Projektvertrages ist somit abhängig vom rechtskräftigen Zustandekommen des Kundenprojektvertrages. Der Auftragnehmer wird vor Projektstart informiert, sofern die aufschiebende Bedingung eingetreten ist. Unabhängig davon sichert der Auftragnehmer zu, sich durch Unterzeichnung dieses Projektvertrags für zwei Wochen an seine Vertragszusage zu binden. 

  • 2.2 Nimmt der Auftragnehmer Änderungen an dem Projektvertrag vor, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich auf diese hinweist und SOLCOM diesen zustimmt. 

  • 2.3 Änderungen und Ergänzungen des Projektvertrages bedürfen der Schriftform.  

  • 2.4 Der Projektvertrag und diese AVB stellen die vollständige Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungen dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. 

  • 2.5 Annahmeverzug setzt voraus, dass SOLCOM schriftlich die endgültige Annahmeverweigerung erklärt hat und der Auftragnehmer die Erbringung der Leistungen SOLCOM gegenüber in Schriftform anbietet.

  • 2.6 Der Projektvertrag steht unter zwei auflösenden Bedingungen. Zunächst steht der Projektvertrag unter der auflösenden Bedingung, dass der Kundenprojektvertrag wirksam fortbesteht und von keiner Seite gekündigt oder sonst beendet wurde. Weiterhin steht der Projektvertrag unter der auflösenden Bedingung, dass der Kunde mit der Einbindung des Auftragnehmers als Subunternehmer einverstanden ist bzw. dass der Kunde eine weitere Einbindung des Subunternehmers nicht gegenüber SOLCOM ausdrücklich ablehnt. In diesen Fällen steht dem Auftragnehmer die Vergütung bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung zu. Eine weitere Vergütung ist ausgeschlossen.

3. Vertragsgegenstand

Wesentliche Vertragspflichten des Auftragnehmers sind die Erbringung der bestellten Leistungen (3.1), die Einräumung und Übertragung der Nutzungsrechte hieraus (3.2) sowie die Erstellung und Überlassung der Dokumentation (3.3). 

  • 3.1 Erbringung der bestellten Leistungen

    • 3.1.1 Der Auftragnehmer erbringt für SOLCOM die in dem Projektvertrag konkret vereinbarten Leistungen und erhält im Gegenzug den vereinbarten Preis. Soweit im Rahmen der Leistungserbringung vereinbarungsgemäß konkrete Arbeitsergebnisse entstehen, sind diese dem Kunden durch den Auftragnehmer zur Verfügung zu stellen. Sofern der Kunde bei der Abnahmeprüfung abnahmehindernde Mängel der Arbeitsergebnisse gemeldet hat, sind diese innerhalb einer angemessenen Frist, jedoch spätestens innerhalb von 14 Kalendertagen ab Meldung des abnahmehindernden Mangels, durch den Auftragnehmer zu beheben. Sollte es notwendig sein, kann diese Frist nach Absprache beider Parteien angemessen verlängert werden. Die Abnahmeprüfung gilt als erfolgreich, sobald sämtliche fristgerecht gemeldeten und abnahmehindernden Mängel behoben wurden oder der Auftragnehmer nachgewiesen hat, dass es sich nicht um Mängel i. S. d. § 640 BGB handelt. Die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen sind nur abnahmefähig und dementsprechend von SOLCOM zu bezahlen, sofern die vereinbarten Leistungsinhalte und -pakete vollständig erbracht sind. 

    • 3.1.2 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Anwendung des erprobten Standes von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Fertigstellung zu erbringen. 

    • 3.1.3 Der Auftragnehmer sichert zu, über das für die Erbringung der Leistungen erforderliche Know-how zu verfügen und die notwendigen technischen Hilfsmittel hierfür zu besitzen.

  • 3.2 Übertragung der Nutzungsrechte  

  • Die folgenden Bedingungen zur Übertragung und Einräumung von Rechten an Arbeitsergebnissen dienen dem ausschließlichen Zweck, SOLCOM zu ermöglichen, die Rechte im Einklang mit den Geschäftsanforderungen und zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Geschäftsbeziehungen an ihre Kunden entsprechend weiter zu übertragen. Um dies sicherzustellen, verpflichtet sich der Auftragnehmer hinsichtlich folgender Punkte

    • 3.2.1 Der Auftragnehmer überträgt hiermit SOLCOM das Eigentum an allen im Rahmen dieses Vertrags geschaffenen Arbeitsergebnissen in dem Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitsergebnisse. Unter Arbeitsergebnissen werden sämtliche Informationen, Dokumente, Aufzeichnungen, Software (einschließlich des Quellcodes), Ideen, Verfahren, Spezifikationen, Darstellungen und durch gewerbliche Schutzrechte geschützte Ergebnisse verstanden, die im Rahmen, anlässlich oder im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer oder dessen eingesetzte Mitarbeiter entstehen. Zudem räumt der Auftragnehmer SOLCOM hiermit für den Zeitpunkt der Entstehung der Arbeitsergebnisse das unbefristete, räumlich unbeschränkte, unwiderrufliche, ausschließliche und übertragbare Recht ein, die Arbeitsergebnisse auf jegliche Weise und für alle Zwecke zu nutzen und zu verwerten. Dies schließt das Recht ein, die Arbeitsergebnisse in beliebiger Form zu vervielfältigen (einschließlich der Vervielfältigung im Arbeitsspeicher), zu verbreiten, einschließlich der Verbreitung über das Internet, öffentlich zugänglich zu machen (einschließlich der Bereitstellung über Internet und Intranet), abzuändern und zu bearbeiten, und Unterlizenzen an Dritte zu erteilen. Die Rechtseinräumung umfasst ferner das Recht, die in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Datenbanken insgesamt oder teilweise zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, sowie alle weiteren, dem Hersteller einer Datenbank zustehenden Rechte.  

    • 3.2.2 Der Auftragnehmer bzw. durch diesen eingesetzten Mitarbeiter verzichtet ausdrücklich – soweit gesetzlich zulässig – auf die Nennung als Urheber im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen. Der Auftragnehmer verzichtet ebenfalls auf das Recht auf Zugang zu den in Auftrag gegebenen Werken und auf das Recht zur Zustimmung zur Veröffentlichung des Werks. SOLCOM nimmt den Verzicht im eigenen Namen und im Namen des Kunden an. Soweit Arbeitsergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist SOLCOM berechtigt, hierfür Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumelden, zu erneuern oder zu löschen, und diese Rechte ganz oder teilweise an ihre Kunden zu übertragen. 

    • 3.2.3 Der Auftragnehmer teilt alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags entstandenen Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnisse oder entstandenes Know-how mit SOLCOM. Er garantiert, dass durch seine Leistungen keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder Patente, verletzt werden. Falls Rechte Dritter potenziell verletzt werden könnten, informiert er SOLCOM umgehend schriftlich. 

    • 3.2.4 Der Auftragnehmer darf Open-Source-Software nur dann verwenden, wenn er zuvor SOLCOM schriftlich über die geplante Verwendung und die lizenzspezifischen Anforderungen der betreffenden Open-Source-Software in Kenntnis gesetzt hat. Eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung von SOLCOM ist für den Einsatz von Open-Source-Software erforderlich. Es obliegt dem Auftragnehmer, alle relevanten Lizenzbedingungen der verwendeten Open-Source-Software einzuhalten. Abweichend von den Bestimmungen Ziffer 3.2, bestimmen sich Art und Umfang der von SOLCOM erworbenen Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen, bei deren Erstellung Open-Source-Software verwendet wurde, ausschließlich durch die geltenden Lizenzbestimmungen der jeweiligen Open-Source-Software. Sollte der Einsatz von Open-Source-Software ausschließlich auf technisch unabhängige Teile der Arbeitsergebnisse beschränkt sein oder die einschlägige Open-Source-Lizenz ihre Anwendung auf gewisse Teile der Arbeitsergebnisse aus anderen Gründen als deren technischen Unabhängigkeit zulassen, so gilt diese Regelung nur für diese Teile der Arbeitsergebnisse, und es verbleibt im Übrigen bei der Anwendung von Ziffer 3.2. Wenn sich die Bedingungen der Open-Source-Lizenz und der in Ziffer 3.2 festgelegten Nutzungsrechte nicht miteinander vereinbaren lassen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, SOLCOM umgehend zu benachrichtigen. 

    • 3.2.5 Der Auftragnehmer stellt SOLCOM von allen Ansprüchen Dritter frei, mit denen die Verletzung von Schutzrechten, insbesondere Urheberrechten oder Patenten geltend gemacht wird, die aus und im Zusammenhang mit den vom Subunternehmer zu erbringenden Leistungen stehen. 

    • 3.2.6 Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von SOLCOM im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt. 

    • 3.2.7 Für die Rechteeinräumungen und -übertragungen in dieser Vereinbarung schuldet SOLCOM dem Auftragnehmer keine gesonderte Vergütung; diese sind im Rahmen des vertraglichen vereinbarten Gesamtpreises inbegriffen. 

    • 3.2.8 SOLCOM nimmt hiermit die Übertragung der mit Ziffer 3.2 genannten Rechte an. 

  • 3.3 Dokumentation 

  • Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eine nachvollziehbare und lückenlose Dokumentation zu erstellen, die der Auftragnehmer sowohl im eigenen Interesse als Grundlage für die Rechnungsstellung als auch als wesentlichen Bestandteil seiner vertragsgemäßen Leistungen zu erstellen hat, was nachfolgend näher bestimmt ist: 

    • 3.3.1 Der Auftragnehmer ist zur umfassenden Dokumentation seiner Ergebnisse verpflichtet. Die Dokumentation des Auftragnehmers dient auch zur Prüfung der zu erbringenden Leistungsergebnisse durch SOLCOM.  

    • 3.3.2 Zur Dokumentation können nach Art der zu erbringenden Leistungen insbesondere gehören: die Anwendungsdokumentation (Nutzerhinweise, Anleitungen und Hilfestellungen etc.), die Nutzungshandbücher für Hard- und Software sowie die Verfahrensbeschreibungen. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Kunden von SOLCOM ermöglichen, das Leistungsergebnis ordnungsgemäß zu bedienen. Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Leistungsergebnisses so umfassend beschreiben, dass es dem Kunden möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des Auftragnehmers zu verwenden, insbesondere um das Leistungsergebnis selbständig einsetzen und fortentwickeln zu können. 

    • 3.3.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Dokumentation mit Fertigstellung der vereinbarten Leistungen an SOLCOM zu übergeben. 

4. Verhältnis des Auftragnehmers zu SOLCOM und zu deren Kunden

  • 4.1 Der Auftragnehmer genießt aufgrund der geführten Vorgespräche besonderes Vertrauen von SOLCOM. Er erbringt die vereinbarten Leistungen als selbständiger Unternehmer. Dies ist gemeinsame Grundlage des geschlossenen Vertrags. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet. 

  • 4.2 Der Auftragnehmer ist weder in die Organisationsstruktur von SOLCOM noch in die Arbeitsorganisation des Kunden eingebunden. Der Auftragnehmer unterliegt weder seitens SOLCOM einer Weisungsgebundenheit noch seitens des Kunden. Er ist hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung (Inhalt, Zeit, Ort und Ausführung) der von ihm zu erbringenden Leistungen frei.  

  • 4.3 Sofern der Auftragnehmer fachliche oder leistungsbezogene Vorgaben erhält, meldet er dies SOLCOM unverzüglich. Bei etwaigen Unstimmigkeiten bezüglich der Art und Weise der Vertragsdurchführung hat sich der Auftragnehmer an SOLCOM bzw. an deren vor Vertragsschluss benannten Ansprechpartner zu wenden. Fragen betreffend der Ausführung der Leistungen aus der Projektvertrag klärt der Auftragnehmer ausschließlich mit SOLCOM bzw. mit dem vor Vertragsschluss benannten Ansprechpartner auf Seiten von SOLCOM. 

  • 4.4 Sofern der Auftragnehmer beim Kunden von SOLCOM vor Ort tätig wird, informiert er sich zu Beginn seiner Tätigkeit beim Kunden über dort geltende Sicherheits-, Umweltschutz- und Datenschutzbestimmungen. Der Auftragnehmer wird diese bei der Erbringung seiner Leistungen beachten.

5. Beauftragungsumfang

  • 5.1 Voraussetzung für die Leistungserbringung ist der schriftliche Abruf der Leistung durch SOLCOM. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Starttermin des Leistungszeitraums, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.  

  • 5.2 Die Parteien werden, soweit dies im Einzelfall geboten ist, im Rahmen des jeweiligen Projektvertrages verbindliche Fertigstellungstermine vereinbaren.  

  • 5.3 Den für die einzelnen Positionen vereinbarten Gesamtpreis darf der Auftragnehmer nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOLCOM und bei Vorliegen einer entsprechenden Neubeauftragung durch SOLCOM überschreiten. 

  • 5.4 SOLCOM ist nicht verpflichtet, die im Projektvertrag kalkulierten Gesamtstunden (Prognose) vollumfänglich beim Auftragnehmer abzurufen. 

6. Leistungserbringung durch Dritte

  • 6.1 Der Auftragnehmer muss die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht persönlich erbringen. Er kann sich anderer Personen bedienen, sofern diese über die für die Leistungserbringung erforderliche Qualifikation verfügen.  

  • 6.2 Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SOLCOM.   

  • 6.3 SOLCOM ist berechtigt, den Austausch einer von dem Auftragnehmer eingesetzten Person gemäß Ziffer 6.1 zu verlangen, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die eingesetzte Person nicht über die für die Leistungserbringung ausreichende Qualifikation verfügt. Ein etwa für den Auftragnehmer hiermit verbundener Mehraufwand kann nicht geltend gemacht werden. 

7. Preis, Abrechnung, Zahlung

  • 7.1 Der vereinbarte Gesamtpreis umfasst sämtliche in dem Projektvertrag genannten und hierin näher ausgestalteten Leistungen. Im Preis sind stets sämtliche Nebenkosten, Spesen, Reisekosten und -zeiten enthalten, soweit in dem Projektvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Der Preis versteht sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 

  • 7.2 Die Berechnung des Preises erfolgt nach Aufwand mit Höchstbegrenzung, d.h. die Summe der monatlich abgerechneten Teilleistungen muss innerhalb des für die einzelnen Positionen vereinbarten Gesamtpreises bleiben.   

  • 7.3 Ist ein pauschaler Festpreis vereinbart, gilt abweichend zu Ziffer 7.2 Folgendes: Der Festpreis wird, soweit nicht anders vereinbart, nach vollständiger Erbringung der Leistungen fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist die Abnahme der Leistungen und der Erhalt einer prüffähigen Rechnung. 

  • 7.4 Der Auftragnehmer reicht monatlich nachträglich eine prüffähige Rechnung unter Angabe der SOLCOM-Bestellnummer ein, sofern nicht ein pauschaler Festpreis oder eine anderweitig abweichende Regelung vereinbart wurde. Rechnungen sind per Post zu Händen der „Abt. Rechnungswesen“ oder per E-Mail ausschließlich an „[email protected]“ zu senden. Rechnungen per Fax und/oder ohne Angabe der Bestellnummer können nicht akzeptiert werden.  

  • 7.5 Die Rechnung muss den jeweils gültigen steuerrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei SOLCOM eingegangen. Der Auftragnehmer legt seiner Rechnung vom Projektleiter des Kunden von SOLCOM unterzeichnete Leistungsnachweise bei, aus denen sich die tatsächlich erbrachten Leistungen ergeben. Rechnungen ohne solche Nachweise können nicht akzeptiert werden und gelten als nicht ordnungsgemäß eingereicht.  

  • 7.6 SOLCOM weist Rechnungsbeträge nach Eingang von Rechnung und Leistungsnachweis innerhalb von 3 Werktagen unter Abzug von 3% Skonto zur Zahlung an. Soweit in dem Projektvertrag ein abweichendes Zahlungsziel vereinbart ist, gilt ausschließlich das vereinbarte Zahlungsziel.  

  • 7.7 Sofern für Zahlungen ins Ausland Kosten anfallen, gehen diese zu Lasten des Auftragnehmers. 

  • 7.8 Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Vertragskonformität der Leistungen dar und erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Leistung.  

  • 7.9 Tritt der Auftragnehmer Ansprüche auf Bezahlung gegen SOLCOM ab, kann SOLCOM dennoch an den Auftragnehmer leisten und dadurch die Zahlungsverpflichtung erfüllen. 

8. Versicherung, Steuern, behördliche Genehmigungen

  • 8.1 Für seine Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung kommt der Auftragnehmer selbst auf. Er führt die erforderlichen Steuern selbst ab. Der Auftragnehmer hat sich auf seine Kosten freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung als Selbstständiger zu versichern oder eine gleichwertige private Unfallversicherung für seine selbstständige Tätigkeit nachzuweisen. 

  • 8.2 Der Auftragnehmer hat auf seine Kosten vor Vertragsbeginn eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten und dies SOLCOM auf Verlangen nachzuweisen.  

  • 8.3 Der Auftragnehmer versichert, nicht Mitglied der Künstlersozialkasse zu sein und SOLCOM über eine etwaige Anmeldung umgehend zu unterrichten.  

  • 8.4 Die unternehmerische Selbstverantwortlichkeit des Auftragnehmers wurde bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt. 

  • 8.5 Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche für seine Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Freigaben oder Nachweise erbracht werden. Der Auftragnehmer ist weiterhin verpflichtet, etwaig erteilte Genehmigungen, Freigaben, Visa, Arbeitserlaubnisse und behördliche Bewilligungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind oder werden, während der Dauer der Zusammenarbeit auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Sollte SOLCOM durch einen Dritten aufgrund der Verletzung der vorgenannten Regelungen und / oder aufgrund eines Verstoßes durch den Auftragnehmer gegen behördliche Anforderungen, Genehmigungen oder Auflagen in Anspruch genommen werden, wird der Auftragnehmer SOLCOM von sämtlichen Kosten auf erstes Anfordern freistellen. Soweit der Auftragnehmer gegen entsprechende Aufenthaltstitel, Visa oder Auflagen verstößt, die eine Inanspruchnahme der SOLCOM nach sich zieht, haftet der Auftragnehmer gegenüber SOLCOM unbeschränkt persönlich. 

9. Haftung, Gewährleistung

  • 9.1 Aufwendungs- oder Schadensersatz für Schäden, die der Auftragnehmer oder die von ihm zur Erfüllung eingesetzten Personen bei der Leistungserbringung erleiden und die SOLCOM nicht zu vertreten hat, ist gegenüber SOLCOM ausgeschlossen. 

  • 9.2 Sofern der Auftragnehmer für die Erbringung der geschuldeten Leistungen eigene Hard- und/oder Software einsetzt, steht er dafür ein, dass diese frei von Schadsoftware ist. Verursacht der Auftragnehmer bei SOLCOM oder bei einem Kunden von SOLCOM an Hard- und/oder Software Schäden durch Schadsoftware, insbesondere durch Virenbefall, trägt der Auftragnehmer die Kosten für die Beseitigung der Schäden und eventueller Folgeschäden. 

  • 9.3 Die Haftung des Auftragnehmers nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.

10. Unterrichtungspflichten

  • 10.1 Wenn der Auftragnehmer die ihm übermittelten Informationen und Anforderungen für die Leistungserbringung für nicht ausreichend spezifiziert, unvollständig, widersprüchlich, objektiv nicht ausführbar oder in sonstiger Weise für unzureichend hält, unterrichtet er SOLCOM unverzüglich schriftlich; ebenso wenn Beistellungen nicht vertragsgemäß sind. 

  • 10.2 Sofern sich bis zur Fertigstellung der zu erbringenden Leistungen Änderungen des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik ergeben, hat der Auftragnehmer diese unverzüglich SOLCOM anzuzeigen und gleichzeitig die Änderung schriftlich zu benennen. 

  • 10.3 Der Auftragnehmer wird SOLCOM auf Wunsch unverzüglich über den jeweiligen Ist- und Sollstand der in dem Projektvertrag vereinbarten Leistungen in Bezug auf deren Erfüllung, Kosten und Termine schriftlich informieren. 

  • 10.4 Stellt der Auftragnehmer fest, dass die Einhaltung eines Fertigstellungs- oder Abnahmetermins gefährdet ist, unterrichtet er SOLCOM unverzüglich schriftlich. 

  • 10.5 Erstellt oder bearbeitet der Auftragnehmer Individualsoftware, teilt er SOLCOM auf Anforderung in angemessener Frist, unabhängig davon spätestens jedoch bis zur Fertigstellung seiner Leistungen mit, welche Werkzeuge er bei seiner Tätigkeit verwendet bzw. entwickelt hat. 

  • 10.6 Der Auftragnehmer wird SOLCOM auf Anforderung vor Aufnahme der Vertragsbeziehung als auch während dessen Durchführung Auskünfte zur Ausübung seiner Tätigkeit für den bzw. die Kunden von SOLCOM als auch zu seinen persönlichen Verhältnissen geben, soweit SOLCOM hierfür ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Der Auftragnehmer versichert gegenüber SOLCOM die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Falsche Angaben berechtigen SOLCOM zur Anfechtung des Vertrags oder zur fristlosen Kündigung, sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Auftragnehmer.  

  • 10.7 Jegliche Kommunikation zu Problemen oder Beanstandungen erfolgt ausschließlich über SOLCOM (“Kommunikationskette”). Diese Kommunikationskette ist zu beachten. Sofern der Kunde direkt gegenüber dem Auftragnehmer Beanstandungen bzgl. der Leistung oder der Art der Leistungserbringung schriftlich oder mündlich äußert, so ist SOLCOM unverzüglich per E-Mail durch den Auftragnehmer zu unterrichten. Dabei muss eine genaue Beschreibung der Beanstandung mitgeteilt werden,

11. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung

  • 11.1 Der Projektvertrag endet mit Ablauf des in der Beauftragung spezifizierten ersten Fertigstellungstermins oder dem Eintritt der auflösenden Bedingung gem. Ziffer 2.6. Der Projektvertrag verlängert sich automatisch bis zum nächsten jeweils vereinbarten Fertigstellungstermin, wenn nicht SOLCOM bis zwei Wochen vor dem jeweiligen vereinbarten Fertigstellungstermin in Textform erklärt, dass der Projektvertrag nicht verlängert werden soll. 

  • 11.2 Der Projektvertrag endet aber in jedem Fall spätestens, wenn der in der Bestellung angegebene prognostizierte Leistungszeitraum erreicht ist oder mit Erfüllung der in dem Projektvertrag beauftragten Leistungen, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt. 

  • 11.3 Erfolgt die Beendigung durch SOLCOM zu einem Fertigstellungstermin, zu dem der (prognostizierte) Leistungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, ist SOLCOM verpflichtet, den Auftragnehmer für die vertragsgemäß erbrachten (Teil-)Leistungspakete nach der Maßgabe der Ziffer 11.6 zu vergüten. Eine Vergütung nach der Maßgabe der Ziffer 11.6 erfolgt nicht, sofern die Leistungen vertragsgemäß durch Erfüllung beendet wurden. Eine weitere Vergütung ist ausgeschlossen.  

  • 11.4 Rechte zur Kündigung der Parteien aus wichtigem Grund (§ 648a BGB; § 314 BGB) bleiben unberührt.  

  • 11.5 Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt für SOLCOM insbesondere dann vor,

 

  • wenn die Geschäftsgrundlage von SOLCOM für die Erbringung seiner Leistungen entfällt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere dann vor, wenn der Kunde den Kundenprojektvertrag kündigt oder anderweitig beendet, und dadurch die Fortsetzung des Projektvertrages mit dem Auftragnehmer für SOLCOM unzumutbar wird oder  

  • wenn der Kunde den Kundenprojektvertrag kündigt oder anderweitig beendet, weil der Kunde mit der Leistung des Auftragsnehmers nicht zufrieden ist und dadurch die Fortsetzung des Projektvertrages mit dem Auftragnehmer für SOLCOM unzumutbar wird oder  

  • der Kunde eine weitere Beteiligung des Auftragnehmers im Rahmen des Kundenprojektvertrages ablehnt und dadurch die Fortsetzung des Projektvertrages mit dem Auftragnehmer für SOLCOM unzumutbar wird oder 

  • der Kunde eine weitere Beteiligung des Auftragnehmers im Rahmen des Kundenprojektvertrages aufgrund seines Verhaltens ablehnt und dadurch die Fortsetzung des Projektvertrages mit dem Auftragnehmer für SOLCOM unzumutbar wird oder  

  • der Auftragnehmer eine Pflicht aus diesem Vertrag verletzt und die Vertragsverletzung nicht binnen drei Tagen ab Zugang einer Abmahnung beendet.  

Im Fall der außerordentlichen Kündigung des Projektvertrags werden die bis zum Zeitpunkt der Kündigung vertragsgemäß erbrachten (Teil-)Leistungspakte vergütet. Weitergehende Ansprüche stehen dem Auftragnehmer nicht zu. 

 

  • 11.5 SOLCOM ist berechtigt, den Projektvertrag vor Vollendung der Leistungspakte mit einer Frist von 7 Kalendertagen ordentlich zu kündigen.  

  • 11.6 SOLCOM ist verpflichtet, den Auftragnehmer für die bis zum Zugang der Kündigungserklärung vertragsgemäß erbrachten Teilleistungen zu vergüten. Eine weitere Vergütung ist ausgeschlossen.  

  • 11.7 Eine Kündigung muss schriftlich oder in elektronischer Form (E-Mail) erfolgen. 

  • 11.8 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Beendigung des Projektvertrages vor dem Ende des Leistungszeitraums (gleich aus welchem Rechtsgrund) um Ersatzaufträge zu bemühen und entsprechende Ersatzaufträge auch kurzfristig anzunehmen.  

  • 11.9 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Bemühungen gemäß Ziffer 11.8 fortlaufend zu dokumentieren und an SOLCOM zu übermitteln. Die Dokumentation muss enthalten, welche konkreten potenziellen Kunden der Auftragnehmer kontaktierte, für welche Aufträge er sich bewarb, welche konkreten Anfragen er in Onlineportalen schaltet und ob und in welchem Umfang weitere Kundenaufträge vorgezogen werden konnten oder vorgezogen hätten werden können. Der Auftragnehmer wird die Dokumentation binnen fünf Werktagen ab Beendigung des Projektvertrages an den im Projektvertrag benannten Ansprechpartner von SOLCOM übermitteln und hiernach fortlaufend alle fünf Werktage unaufgefordert ein entsprechendes Update übermitteln.  

  • 11.10 Unterlässt es der Auftragnehmer sich um Ersatzaufträge zu bemühen, sich konkret auf solche zu bewerben, den Markt zu analysieren, sich sonst mit größtmöglichem Aufwand um ein Ersatzauftrag zu bemühen oder eine anderweitige Beauftragung vorzuziehen oder erfolgt keine Mitteilung hierüber gegenüber SOLCOM, so wird vermutet, dass der Auftragnehmer die Wahrnehmung alternativer Projektbeauftragungen böswillig unterlassen hat. Dies gilt auch, wenn der Auftragnehmer ein konkretes Angebot eines Dritten oder der SOLCOM ablehnt. Der Auftragnehmer muss sich auch um Aufträge bemühen, die aufgrund Lage, Aufgabe oder Vergütung weniger attraktiv sind als der Projektvertrag.  

12. Kundenschutzvereinbarung

  • 12.1 Der Auftragnehmer hat das Recht, auch für Dritte tätig zu werden, soweit er dadurch seine Pflichten gegenüber SOLCOM aus dem Projektvertrag und nachfolgende Pflichten nicht verletzt. Eine vorherige Zustimmung von SOLCOM ist nicht erforderlich. 

  • 12.2 Dem Auftragnehmer ist es untersagt, während der Durchführung des Projektvertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise - auch indirekt über Dritte - für den in dem Projektvertrag benannten Kunden von SOLCOM in Deutschland tätig zu werden.  

  • 12.3 Dem Auftragnehmer ist es untersagt, für die Dauer von 12 Monaten nach dem Ende des Vertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise - auch indirekt über Dritte - für den in dem Projektvertrag benannten Kunden von SOLCOM in Deutschland tätig zu werden. 

  • 12.4 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern 12.2 und 12.3 genannten Kundenschutzvereinbarungen bezahlt der Auftragnehmer an SOLCOM eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes dieses Projektvertrages einschließlich aller bisherigen Verlängerungen zu der Bestellnummer dieses Projektvertrages. 

  • 12.5 Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12.4 beträgt höchstens jedoch EUR 15.000 pro Verstoß und Monat. 

  • 12.6 Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Einrede, die Verstöße würden auf einer fortgesetzten Handlung beruhen, die Vertragsstrafe sei daher nur einmal zu bezahlen, ist ausgeschlossen.  

  • 12.7 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Kundenschutzvereinbarung aus Ziffer 12.2 auch mit den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen zu vereinbaren. Der Auftragnehmer verpflichtet sich ferner, die Kundenschutzvereinbarung aus Ziffer 12.3 auch mit den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen zu vereinbaren. 

  • 12.8 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Kundenschutzvereinbarungen auch den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen aufzuerlegen, bezahlt der Auftragnehmer an SOLCOM, als Ausgleich für entgangenen Gewinn sowie Aufwendungen im Bereich Vertrieb und Marketing, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000. 

  • 12.9 Die Geltendmachung eines über die in Ziffer 12 geregelten Vertragsstrafen hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten. 

13. Geheimhaltung, Herausgabe

  • 13.1 Der Auftragnehmer hat alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle ihm gegenüber als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen und Vorgänge, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für SOLCOM und deren Kunden zur Kenntnis gelangen, auch nach Durchführung des Vertrags, Dritten gegenüber unbefristet geheim zu halten. Zudem ist es dem Auftragnehmer strikt untersagt, Reverse Engineering im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG durchzuführen. Weiter hat der Auftragnehmer die von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten und dies auf Verlangen von SOLCOM nachzuweisen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die dem Auftragnehmer bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren oder die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der Auftragnehmer zu vertreten hat, oder die von dem Überlassenden schriftlich freigegeben worden sind. Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist dem Auftragnehmer nur gestattet, soweit eine solche Weitergabe für die Vertragsdurchführung zwingend erforderlich ist. Im Übrigen bedarf die Weitergabe der vorherigen, ausdrücklichen und schriftlichen Erlaubnis. Ausgenommen von dem vorstehenden Weitergabeverbot ist die Weitergabe von vertraulichen Informationen im Rahmen des für die offenlegende Partei Erforderlichen an deren eigenen externen juristischen Berater, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und/oder an sonstige, kraft Standesrecht gegenüber der offenlegenden Partei zur Verschwiegenheit verpflichtete Personen. Die Parteien sind weiter zur Offenlegung von vertraulichen Informationen berechtigt, soweit sie hierzu aufgrund gesetzlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen verpflichtet sind. Im Falle einer behördlichen Offenlegungsaufforderung hat der Auftragnehmer SOLCOM unverzüglich hierüber zu informieren. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von SOLCOM oder dessen Kunde unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Dies umfasst auch alle Kopien, Notizen oder Aufzeichnungen, die mit den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in Verbindung stehen. Dies gilt ausdrücklich für alle immateriellen und nicht verkörperten Gegenstände im Sinne der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, da für verkörperte Gegenstände die in Ziffer 13.5 festgelegte Regelung Anwendung findet. Sollte es dem Auftragnehmer nachweislich nicht möglich sein, bestimmte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zurückzugeben oder zu vernichten, wird er SOLCOM darüber unverzüglich informieren. 

  • 13.2 Dem Auftragnehmer ist es untersagt, den Projektvertrag oder andere Vertragsdokumente dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere diese AVB und die Zugangsdaten zu diesen AVB sowie die Konditionen und Vereinbarungen des Projektvertrages, Dritten zugänglich zu machen. Der Auftragnehmer hält sämtliche Details des vereinbarten Preises, insbesondere Art und Höhe, unbeteiligten Dritten gegenüber geheim. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber Mandatsträgern, die aufgrund zwingender berufs- oder standesrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. 

  • 13.3 Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden von SOLCOM ist es dem Auftragnehmer und den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen nicht gestattet, Gegenstände, Geschäftspapiere, sowie Informationen und Daten (im Folgenden als "Informationen" bezeichnet), gleich welcher Art, aus den Geschäftsräumen des Kunden zu entfernen. Dem Auftragnehmer und den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen ist es ferner nicht gestattet, Informationen zu vervielfältigen und / oder für eigene Zwecke oder bei Dritten bzw. für Dritte einzusetzen. 

  • 13.4 Für jeden Fall des schuldhaften Verstoßes gegen die vorstehende Geheimhaltungspflicht verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von SOLCOM nach billigem Ermessen festzusetzen ist („Hamburger Brauch“). Die Angemessenheit der Höhe der Vertragsstrafe kann im Streitfall durch das zuständige Gericht überprüft werden. Die Vertragsstrafe beträgt mindestens EUR 2.000,- je Verstoß, es sei denn, dass nach den Umständen des Einzelfalls eine geringere Vertragsstrafe der Billigkeit entspricht. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche der verletzten Partei angerechnet. 

  • 13.5 SOLCOM behält sich das Recht vor, die Herausgabe jeglicher im Rahmen des Vertrags erstellten, empfangenen oder erlangten Information, Aufzeichnungen (im weitesten Sinne), Unterlagen, Teile, Zeichnungen, Muster, Prozesse, Verfahren, Programme und dergleichen, Aufstellungen, Dateien oder ähnlicher Gegenstände (nachfolgend gemeinsam „Gegenstände“) vom Auftragnehmer zu verlangen. Die Herausgabe muss unverzüglich nach der Anforderung erfolgen. Zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung sind alle Gegenstände unaufgefordert an SOLCOM bzw. deren Kunden zu übergeben. Soweit gesetzlich zulässig, verzichtet der Auftragnehmer auf jegliches Zurückbehaltungsrecht an den Gegenständen. Dies gilt insbesondere für die zu übertragenden Nutzungsrechte gemäß Klausel 3.2 sowie die zu übergebene Dokumentation gemäß Klausel 3.3. Jede verkörperte Vertrauliche Information ist, sofern möglich, vollständig zurückzugeben. Auf schriftliche Anforderung, kann SOLCOM verlangen, anstatt die Vertraulichen Informationen zurückzugeben, diese zu zerstören oder zu löschen. Die Zerstörung bzw. Löschung ist schriftlich auf Anfrage zu bestätigen. Ausnahmen hiervon sind Vertrauliche Informationen (i) die in routinemäßigen Backups gespeichert sind, (ii) die aufgrund von Gesetzesvorschriften, Anordnungen eines Gerichts oder einer Behörde verwahrt werden müssen oder (iii) Duplikate von Vertraulichen Informationen, die der Auftragnehmer aus Gründen der Nachweispflicht (vgl. Ziffer 14.9) aufbewahrt.

14. Datenschutz

  • 14.1 Der Auftragnehmer wird die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einhalten, insbesondere das Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Das Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, besteht auch nach Beendigung seiner Tätigkeit fort. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten ausschließlich zur Erfüllung des Vertragszweckes gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) DSGVO zu verarbeiten. 

  • 14.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Einhaltung des Datengeheimnisses nach BDSG und wird bei der Durchführung der Aufträge nur solche Personen einsetzen, die er ebenfalls auf das Datengeheimnis nach BDSG verpflichtet hat. Die Pflicht zur Einhaltung des Datengeheimnisses gilt auch nach Beendigung der Tätigkeit im Rahmen des Auftrags unbeschränkt fort.  

  • 14.3 Der Vertragspartner verpflichtet sich, mit SOLCOM einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO abzuschließen, wenn im Rahmen der Leistungserbringung die gesetzlichen Bedingungen hierfür erfüllt sind. Der Einsatz von Dritten zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Vertragspartner erfordert zwingend die vorherige schriftliche Zustimmung von SOLCOM.  

  • 14.4 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, sämtliche Verarbeitungen personenbezogener Daten ausschließlich in der Europäischen Union durchzuführen. Eine Verarbeitung in Drittstaaten bedarf einer gesonderten Zustimmung durch SOLCOM und der Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen gemäß Art. 44 ff. DSGVO. 

  • 14.5 Der Auftragnehmer implementiert Verfahren und technische und organisatorische Maßnahmen (TOM), um einen angemessenen Schutz der Daten gemäß Art. 32 DSGVO zu gewährleisten. Dies umfasst insbesondere Kontrollmaßnahmen in Bezug auf Zutritt, Zugang, Weitergabe, Eingabe, Verfügbarkeit und Trennung der Daten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen und SOLCOM auf Verlangen schriftlich nachzuweisen. 

  • 14.6 Der Auftragnehmer erkennt an, dass sämtliche Rechte an den personenbezogenen Daten beim Auftraggeber (SOLCOM bzw. dessen Kunde) liegen. Eigene Rechte und/oder eine eigene Verwertung der Daten durch den Auftragnehmer ist ausgeschlossen. 

  • 14.7 Der Auftragnehmer informiert SOLCOM unverzüglich, wenn er zur Offenlegung von Daten gegenüber Behörden verpflichtet ist.  

  • 14.8 Der Auftragnehmer wird SOLCOM im zumutbaren Umfang bei der Einhaltung von gesetzlichen Pflichten unterstützen. Dies umfasst insbesondere die Mitwirkung bei Anfragen betroffener Personen, der Koordination mit Aufsichtsbehörden bei jeglichen Anfragen oder Untersuchungen, und der Zusammenarbeit mit anderen relevanten Behörden im Kontext der Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 28 Abs. 3 lit. e) DSGVO). Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftragnehmer zur Erstellung und Aufrechterhaltung eines Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 DSGVO. Dieses Verzeichnis umfasst sämtliche aus und im Zusammenhang mit dieser Beauftragung bereitgestellten personenbezogenen Daten. Der Auftragnehmer wird SOLCOM auf Anfrage das Verzeichnis unverzüglich zur Verfügung stellen. 

  • 14.9 Nach Beendigung des Vertrags oder auf Anforderung von SOLCOM hat der Auftragnehmer alle personenbezogenen Daten, vertraulichen Dokumente und/oder Datenträger entweder zurückzugeben oder zu vernichten, sofern keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht (Art. 28 Abs. 3 lit. g) DSGVO). Die datenschutzkonforme Vernichtung ist SOLCOM schriftlich zu bestätigen. 

  • 14.10 SOLCOM behält sich das Recht vor, die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen und der im Vertrag festgelegten Pflichten durch den Auftragnehmer auch in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zu überprüfen. Einer Überprüfung durch Dritte (Kunde von SOLCOM oder zur Prüfung beauftrage Dritte) stimmt der Auftragnehmer ebenfalls zu.  

  • 14.11 Für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen auf Einhaltung des Datenschutzes und der Datensicherheit, insbesondere zum Verbot der Übertragung personenbezogener Daten des Auftraggebers oder dessen Kunden an Drittländer außerhalb der europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums, hat der Auftragnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 5.000 an SOLCOM zu bezahlen.

15. Hinweis- und Mitwirkungspflichten

  • 15.1 Der Auftragnehmer ist dazu verpflichtet, auf Mängel oder Lücken in der Leistungsbeschreibung insbesondere bei den Anforderungen des Kunden, die dem Projekteinzelvertrag zu Grunde liegen, hinzuweisen, soweit diese ihm während der Vertragserfüllung erkennbar werden.  

  • 15.2 Sollte der Auftragnehmer die übermittelten Informationen gemäß der Leistungsbeschreibung als ungenügend oder unklar für die Umsetzung des Projekts erachten, hat er dies unverzüglich SOLCOM schriftlich mitzuteilen und darf dabei gleichzeitig um berechtigterweise notwendige zusätzliche Informationen bitten. 

  • 15.3 Im Falle einer Abfrage durch SOLCOM zur Regelkonformität des zukünftigen oder laufenden Projekteinsatzes, verpflichtet sich der Auftragnehmer mit Unterschrift des Projektvertrages, hieran aktiv mitzuwirken und die Abfrage vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten. Sofern der Auftragnehmer nicht wahrheitsgemäße Angaben macht, stellt dies eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer dar und SOLCOM ist berechtigt, fristlos zu kündigen, sofern begründete Anhaltspunkte vorliegen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, SOLCOM unverzüglich über jede wesentliche Veränderung der mitgeteilten Projektrahmenbedingungen zu informieren. Insbesondere ist der Auftragnehmer verpflichtet, SOLCOM über jegliche Änderungen in Bezug auf sozialversicherungsrechtlich relevante Projektrahmenbedingungen einschließlich, aber nicht beschränkt auf Angaben zum unternehmerischen Risiko wie Berufshaftpflichtversicherung, Begründung der Auslösung einer Betriebsstätte, sozialversicherungsrechtlich angestellte Mitarbeiter, Gesellschafterverhältnisse oder Firmengründung zu informieren. Abweichungen bezüglich der Regelkonformität, insbesondere alle Abweichungen zu dem beigefügten Merkblatt „Hinweis für Auftragnehmer zum erfolgreichen Projektverlauf“, sind unverzüglich an SOLCOM zu melden. Die Verpflichtung zur Mitwirkung umfasst zudem die Einbeziehung und Instruktion der von ihm eingesetzten Mitarbeiter.

16. Ergänzende Bestimmungen

  • 16.1 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die ethischen Verhaltensregeln (abrufbar unter: https://www.solcom.de/ueber-solcom/unternehmensverantwortung/compliance-rechtssicherheit-bei-solcom) von SOLCOM einzuhalten. Der Auftragnehmer (einschließlich all seiner Organe, Führungskräfte und Mitarbeiter) wird die in diesem Ethik-Kodex enthaltenen Vorgaben und Prinzipien beachten und geeignete Maßnahmen zu deren Einhaltung ergreifen. Jeder Verstoß gegen diese Verhaltensregeln stellt eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Auftragnehmer dar.  SOLCOM ist berechtigt, fristlos zu kündigen, sofern begründete Anhaltspunkte vorliegen, dass der Auftragnehmer gegen die Ethischen Verhaltensregeln selbst verstoßen hat oder einen Verstoß verursacht hat.  

  • 16.2 Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt.  

  • 16.3 Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu setzen, die dem angestrebten Vertragszweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke. 

17. Anwendbares Recht

  • 17.1 Für dieses Vertragsverhältnis, einschließlich der Form seines Zustandekommens und sämtlicher sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts; die Anwendung der §§ 305 bis 310 BGB ist ausgeschlossen, ein Inhaltskontrolle von AGB erfolgt ausschließlich gem. § 242 BGB.   

18 Vereinbarung beschleunigtes Schiedsverfahren

  • 18.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. 

  • 18.2 Das Schiedsgericht besteht aus einem Einzelschiedsrichter. Der Schiedsort ist Basel. Die Verfahrenssprache ist Deutsch. Das in der Sache anwendbare Recht ist in Ziffer 17 bestimmt. Die Parteien vereinbaren, dass das Schiedsverfahren als beschleunigtes Verfahren durchgeführt und Anlage 4 der DIS-Schiedsgerichtsordnung angewendet wird. Es gelten die Ergänzenden Regeln für Streitverkündungen („DIS-ERS“).