SOLCOM Allgemeine Vertragsbedingungen Stand 2017

Vorbemerkung

Der Auftragnehmer hat sich gegenüber SOLCOM als Unternehmen bzw. freiberuflicher Spezialist für die Erbringung von IT-, Engineering- oder Consulting-Dienstleistungen angeboten. Der Auftragnehmer wickelt im Auftrag von SOLCOM für deren Kunden einen projektbezogenen Einzelauftrag ab. Der Auftragnehmer ist spezialisiert auf die Erbringung der im Einzelauftrag (im Folgenden „Bestellung“ genannt) näher benannten Leistungen. Er erbringt diese als Subunternehmer für SOLCOM.

  1. Geltungsbereich

    1. Diese Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) regeln die Rechte und Pflichten des Auftragnehmers (im Folgenden „Projektpartner“, kurz „PP“ genannt) und des Auftraggebers (im Folgenden „SOLCOM“ genannt) aus dem Vertragsverhältnis, soweit in der Bestellung keine abweichende Vereinbarung getroffen ist.
    2. Die AVB gelten in der bei Abschluss des Vertrags gültigen Fassung.
    3. Diese AVB gelten nur gegenüber einem PP, der in Ausübung seiner gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit handelt.
    4. Die Parteien sind sich einig, dass ausschließlich diese Allgemeinen Vertragsbedingungen gelten; entgegenstehende oder abweichende AGB des PP werden nicht einbezogen.
  2. Vertragsschluss, Annahmeverzug

    1. Ein Vertrag kommt erst mit Unterzeichnung der Bestellung durch beide Parteien zustande.
    2. Nimmt der PP Änderungen an der Bestellung vor, so können diese nur berücksichtigt werden, wenn der PP ausdrücklich auf diese hinweist und SOLCOM diesen zustimmt.
    3. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung bedürfen der Schriftform.
    4. Die Bestellung und diese AVB stellen die vollständige Vereinbarung über die zu erbringenden Leistungen dar. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
    5. Annahmeverzug setzt voraus, dass SOLCOM schriftlich die endgültige Annahmeverweigerung erklärt hat und der PP die Erbringung der Leistungen SOLCOM gegenüber in Schriftform anbietet.
  3. Vertragsgegenstand
    Wesentliche Vertragspflichten des PP sind die Erbringung der bestellten Leistungen (3.1), die Einräumung und Übertragung der Nutzungsrechte hieraus (3.2) sowie die Erstellung und Überlassung der Dokumentation (3.3).

    1. Erbringung der bestellten Leistungen

      1. Der PP erbringt für SOLCOM die in der Bestellung konkret vereinbarten Leistungen und erhält im Gegenzug den vereinbarten Preis. Die vom PP erbrachten Leistungen sind nur abnahmefähig und dementsprechend von SOLCOM zu bezahlen, sofern die vereinbarten Leistungsinhalte und -pakete vollständig erbracht sind.
      2. Der PP ist verpflichtet, seine Leistungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung und unter Anwendung des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Fertigstellung zu erbringen.
      3. Der PP sichert zu, über das für die Erbringung der Leistungen erforderliche Know-how zu verfügen und die notwendigen technischen Hilfsmittel hierfür zu besitzen.
    2. Übertragung der Nutzungsrechte

      SOLCOM ist gegenüber ihren Kunden verpflichtet, diesen umfangreiche Nutzungs- und Schutzrechte einzuräumen. Damit SOLCOM diese Nutzungs- und Schutzrechte ihren Kunden weitergeben, also ihrerseits die vertraglich geschuldeten Leistungen erbringen kann, verpflichtet sich der PP wie folgt:
      1. Der PP teilt SOLCOM alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags entstandenen Erfindungen, Verbesserungen, Ergebnisse oder entstandenes Know-how mit.

        Der PP sichert zu, dass durch seine Leistungen keinerlei Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder Patente, verletzt werden.

        Der PP zeigt SOLCOM unverzüglich schriftlich an, wenn die Bestellung oder sonstige Unterlagen zur Definition der Leistungen dazu führen können, dass Rechte Dritter verletzt werden.

      2. An allen unter das Urheberrecht fallenden Ergebnissen, insbesondere an Quellcode und Dokumentation, räumt der PP SOLCOM im Zeitpunkt der Erstellung ein ausschließliches, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, unwiderrufliches sowie frei und jederzeit auf Dritte übertragbares Recht zur Nutzung in allen Nutzungsarten, Bearbeitung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung einschließlich der Handlungen nach § 69c UrhG und sonstiger Verwertung ein. Der PP verzichtet ausdrücklich auf das Recht, als Urheber genannt zu werden, auf das Recht auf Zugang zu Werkstücken und auf das Recht zur Zustimmung zur Veröffentlichung des Werks. SOLCOM nimmt den Verzicht im eigenen Namen und im Namen des Kunden an. Sofern die Ergebnisse schutzrechtsfähig sind, ist SOLCOM berechtigt, hierfür Schutzrechte im In- und Ausland im eigenen Namen anzumelden und auch wieder fallen zu lassen oder diese Rechte an die Kunden von SOLCOM zu übertragen.
      3. Der PP stellt SOLCOM und deren Kunden von allen Ansprüchen Dritter, einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei, mit denen die Verletzung von Schutzrechten, insbesondere Urheberrechten oder Patenten geltend gemacht wird, die aus und im Zusammenhang mit den vom PP zu erbringenden Leistungen stehen.
      4. Sonstige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche von SOLCOM im Zusammenhang mit Rechtsverletzungen Dritter bleiben von vorstehenden Bestimmungen unberührt.
    3. Dokumentation

      Der PP ist verpflichtet, eine nachvollziehbare und lückenlose Dokumentation zu erstellen, die der PP sowohl im eigenen Interesse als Grundlage für die Rechnungsstellung als auch als wesentlichen Bestandteil seiner vertragsgemäßen Leistungen zu erstellen hat, was nachfolgend näher bestimmt ist:
      1. Der PP ist zur umfassenden Dokumentation seiner Ergebnisse verpflichtet.

        Die Dokumentation des PP dient auch zur Prüfung der zu erbringenden Leistungsergebnisse durch SOLCOM.

      2. Zur Dokumentation können nach Art der zu erbringenden Leistungen insbesondere gehören: die Anwendungsdokumentation (Nutzerhinweise, Anleitungen und Hilfestellungen etc.), die Nutzungshandbücher für Hard- und Software sowie die Verfahrensbeschreibungen. Die Dokumentation muss es dem für die Nutzung und Administration einzusetzenden Personal des Kunden von SOLCOM ermöglichen, das Leistungsergebnis ordnungsgemäß zu bedienen. Die Dokumentation muss darüber hinaus den technischen Aufbau und die technischen Abläufe des Leistungsergebnisses so umfassend beschreiben, dass es dem Kunden möglich ist, die Unterlagen auch ohne Inanspruchnahme des PP zu verwenden, insbesondere um das Leistungsergebnis selbständig einsetzen und fortentwickeln zu können.
      3. Soweit nicht anders vereinbart, ist die Dokumentation mit Fertigstellung der vereinbarten Leistungen an SOLCOM zu übergeben.
  4. Verhältnis des PP zu SOLCOM und zu deren Kunden

    1. Der PP genießt aufgrund der geführten Vorgespräche besonderes Vertrauen von SOLCOM. Er erbringt die vereinbarten Leistungen als selbständiger Unternehmer. Dies ist gemeinsame Grundlage des geschlossenen Vertrags. Durch diesen Vertrag wird kein Arbeitsverhältnis begründet.
    2. Der PP ist weder in die Organisationsstruktur von SOLCOM noch in die Arbeitsorganisation des Kunden eingebunden. Der PP unterliegt weder seitens SOLCOM einer Weisungsgebundenheit noch seitens des Kunden. Er ist hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung (Inhalt, Zeit, Ort und Ausführung) der von ihm zu erbringenden Leistungen frei.
    3. Sofern der PP fachliche oder leistungsbezogene Vorgaben erhält, meldet er dies SOLCOM unverzüglich. Bei etwaigen Unstimmigkeiten bezüglich der Art und Weise der Vertragsdurchführung hat sich der PP an SOLCOM bzw. an deren vor Vertragsschluss benannten Ansprechpartner zu wenden. Fragen betreffend die Ausführung der Leistungen aus der Bestellung klärt der PP ausschließlich mit SOLCOM bzw. mit dem vor Vertragsschluss benannten Ansprechpartner auf Seiten von SOLCOM.
    4. Sofern der PP beim Kunden von SOLCOM vor Ort tätig wird, informiert er sich zu Beginn seiner Tätigkeit beim Kunden über dort geltende Sicherheits-, Umweltschutz- und Datenschutzbestimmungen. Der PP wird diese bei der Erbringung seiner Leistungen beachten.
  5. Beauftragungsumfang

    1. Voraussetzung für die Leistungserbringung ist der schriftliche Abruf der Leistung durch SOLCOM. Erfolgt der Abruf nicht innerhalb von vier Wochen ab dem Starttermin des Leistungszeitraums, ist der PP berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
    2. Die Parteien werden, soweit dies im Einzelfall geboten ist, im Rahmen der jeweiligen Bestellung verbindliche Fertigstellungstermine vereinbaren.
    3. Den in der Bestellung vereinbarten Gesamtpreis darf der PP nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SOLCOM und bei Vorliegen einer entsprechenden Neubeauftragung durch SOLCOM überschreiten.
  6. Leistungserbringung durch Dritte

    1. Der PP muss die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht persönlich erbringen. Er kann sich anderer Personen bedienen, sofern diese über die für die Leistungserbringung erforderliche Qualifikation verfügen.
    2. Der Einsatz von Subunternehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SOLCOM.
    3. SOLCOM ist berechtigt, den Austausch einer von dem PP eingesetzten Person zu verlangen, wenn ein sachlicher Grund hierfür besteht. Das ist insbesondere der Fall, wenn die eingesetzte Person nicht über die für die Leistungserbringung ausreichende Qualifikation verfügt. Ein etwa für den PP hiermit verbundener Mehraufwand kann nicht geltend gemacht werden.
  7. Preis, Abrechnung, Zahlung

    1. Der vereinbarte Gesamtpreis umfasst sämtliche in der Bestellung genannten und hierin näher ausgestalteten Leistungen. Im Preis sind stets sämtliche Nebenkosten, Spesen, Reisekosten und -zeiten enthalten, soweit in der Bestellung nichts anderes vereinbart wurde. Der Preis versteht sich zuzüglich der Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
    2. Die Berechnung des Preises erfolgt nach Aufwand mit Höchstbegrenzung, d.h. die Summe der monatlich abgerechneten Teilleistungen muss innerhalb des vereinbarten Gesamtpreises bleiben.
    3. Ist ein pauschaler Festpreis vereinbart, gilt abweichend zu Ziffer 7.2 Folgendes: Der Festpreis wird, soweit nicht anders vereinbart, nach vollständiger Erbringung der Leistungen fällig. Voraussetzung für die Fälligkeit ist die Abnahme der Leistungen und der Erhalt einer prüffähigen Rechnung.
    4. Der PP reicht monatlich nachträglich eine prüffähige Rechnung unter Angabe der SOLCOM-Bestellnummer ein, sofern nicht ein pauschaler Festpreis oder eine anderweitig abweichende Regelung vereinbart wurde. Rechnungen sind per Post zu Händen der „Abt. Rechnungswesen“ oder per E-Mail ausschließlich an „[email protected]“ zu senden. Rechnungen per Fax und/oder ohne Angabe der Bestellnummer können nicht akzeptiert werden.
    5. Die Rechnung muss den jeweils gültigen steuerrechtlichen Anforderungen genügen. Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei SOLCOM eingegangen.

      Der PP legt seiner Rechnung vom Projektleiter des Kunden von SOLCOM unterzeichnete Leistungsnachweise im Original bei, aus denen sich die tatsächlich erbrachten Leistungen ergeben. Rechnungen ohne solche Nachweise können nicht akzeptiert werden und gelten als nicht ordnungsgemäß eingereicht.

    6. SOLCOM weist Rechnungsbeträge nach Eingang von Rechnung und Leistungsnachweis nach Wahl von SOLCOM innerhalb von 30 Tagen ohne Abzug oder innerhalb von 3 Werktagen unter Abzug von 3% Skonto zur Zahlung an. Soweit in der Bestellung ein abweichendes Zahlungsziel (z.B. "30 Tage netto") vereinbart ist, gilt ausschließlich das vereinbarte Zahlungsziel.
    7. Sofern für Zahlungen ins Ausland Kosten anfallen, gehen diese zu Lasten des PP.
    8. Zahlungen stellen kein Anerkenntnis der Vertragskonformität der Leistungen dar und erfolgen unter dem Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Leistung.
    9. Tritt der PP Ansprüche auf Bezahlung gegen SOLCOM ab, kann SOLCOM dennoch an den PP leisten und dadurch die Zahlungsverpflichtung erfüllen.
  8. Versicherung, Steuern, behördliche Genehmigungen

    1. Für seine Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung kommt der PP selbst auf. Er führt die erforderlichen Steuern selbst ab. Der PP hat sich auf seine Kosten freiwillig in der gesetzlichen Unfallversicherung als Selbstständiger zu versichern oder eine gleichwertige private Unfallversicherung für seine selbstständige Tätigkeit nachzuweisen.
    2. Der PP hat auf seine Kosten vor Vertragsbeginn eine angemessene Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen und diese für die Dauer des Vertragsverhältnisses aufrecht zu erhalten und dies SOLCOM auf Verlangen nachzuweisen.
    3. Der PP versichert, nicht Mitglied der Künstlersozialkasse zu sein und SOLCOM über eine etwaige Anmeldung umgehend zu unterrichten.
    4. Die unternehmerische Selbstverantwortlichkeit des PP wurde bei der Kalkulation des Preises berücksichtigt.
    5. Der PP hat dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche für seine Leistungserbringung erforderlichen behördlichen Genehmigungen, Freigaben oder Nachweise erbracht werden. Der PP ist weiterhin verpflichtet, etwaig erteilte Genehmigungen, Freigaben, Visa, Arbeitserlaubnisse und behördliche Bewilligungen, die zur Leistungserbringung erforderlich sind oder werden, während der Dauer der Zusammenarbeit auf seine Kosten aufrecht zu erhalten. Sollte SOLCOM durch einen Dritten aufgrund der Verletzung der vorgenannten Regelungen und / oder aufgrund eines Verstoßes durch den PP gegen behördliche Anforderungen, Genehmigungen oder Auflagen in Anspruch genommen werden, wird der PP SOLCOM von sämtlichen Kosten auf erstes Anfordern freistellen. Soweit der PP gegen entsprechende Aufenthaltstitel, Visa oder Auflagen verstößt, die eine Inanspruchnahme der SOLCOM nach sich zieht, haftet der PP gegenüber SOLCOM unbeschränkt persönlich.
  9. Haftung, Gewährleistung, Verjährung

    1. Aufwendungs- oder Schadensersatz für Schäden, die der PP oder die von ihm zur Erfüllung eingesetzten Personen bei der Leistungserbringung erleiden und die SOLCOM nicht zu vertreten hat, ist gegenüber SOLCOM ausgeschlossen.
    2. Sofern der PP für die Erbringung der geschuldeten Leistungen eigene Hard- und/oder Software einsetzt, steht er dafür ein, dass diese frei von Schadsoftware ist. Verursacht der PP bei SOLCOM oder bei einem Kunden von SOLCOM an Hard- und/oder Software Schäden durch Schadsoftware, insbesondere durch Virenbefall, trägt der PP die Kosten für die Beseitigung der Schäden und eventueller Folgeschäden.
    3. Die Verjährungsfrist für werkvertragliche Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt grundsätzlich 36 Monate, für Rechtsmängelansprüche an erstellter Individualsoftware 60 Monate jeweils ab der schriftlichen Erklärung der Abnahme, soweit nichts anderes vereinbart ist. Abweichend davon verjähren die vorgenannten Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der PP den Mangel arglistig verschwiegen hat. Die Verjährungsfrist endet in diesem Falle jedoch nicht vor den Fristen gemäß Satz 1 dieser Ziffer. Der PP ist innerhalb der vorstehend genannten Fristen verpflichtet, Mängel an von ihm erbrachten Leistungen zu beseitigen, es sei denn, er hat diese nicht zu vertreten.
    4. Die Haftung des PP nach den gesetzlichen Bestimmungen bleibt unberührt.
  10. Unterrichtungspflichten

    1. Wenn der PP die ihm übermittelten Informationen und Anforderungen für nicht ausreichend spezifiziert, unvollständig, widersprüchlich, objektiv nicht ausführbar oder in sonstiger Weise für unzureichend hält, unterrichtet er SOLCOM unverzüglich schriftlich; ebenso wenn Beistellungen nicht vertragsgemäß sind.
    2. Sofern sich bis zur Fertigstellung der zu erbringenden Leistungen Änderungen des neuesten Standes von Wissenschaft und Technik ergeben, hat der PP diese unverzüglich SOLCOM anzuzeigen und gleichzeitig die Änderung schriftlich zu benennen.
    3. Der PP wird SOLCOM auf Wunsch unverzüglich über den jeweiligen Ist- und Sollstand der in der Bestellung vereinbarten Leistungen in Bezug auf deren Erfüllung, Kosten und Termine schriftlich informieren.
    4. Stellt der PP fest, dass die Einhaltung eines Fertigstellungs- oder Abnahmetermins gefährdet ist, unterrichtet er SOLCOM unverzüglich schriftlich.
    5. Erstellt oder bearbeitet der PP Individualsoftware, teilt er SOLCOM auf Anforderung in angemessener Frist, unabhängig davon spätestens jedoch bis zur Fertigstellung seiner Leistungen mit, welche Werkzeuge er bei seiner Tätigkeit verwendet bzw. entwickelt hat.
    6. Der PP wird SOLCOM auf Anforderung vor Aufnahme der Vertragsbeziehung als auch während dessen Durchführung Auskünfte zur Ausübung seiner Tätigkeit für den bzw. die Kunden von SOLCOM als auch zu seinen persönlichen Verhältnissen geben, soweit SOLCOM hierfür ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere zur Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status. Der PP versichert gegenüber SOLCOM die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Falsche Angaben berechtigen SOLCOM zur Anfechtung des Vertrags oder zur fristlosen Kündigung, sowie zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem PP.
  11. Vertragsdauer, Vertragsbeendigung

    1. Der Vertrag endet mit Erfüllung der in der Bestellung beauftragten Leistungen, spätestens jedoch mit Erreichung des vereinbarten Gesamtpreises.
    2. Für die Kündigung des Vertrags gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Unabhängig davon ist SOLCOM berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 7 Kalendertagen zu kündigen.
    3. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
    4. Im Fall der Kündigung des Vertrags werden die bis zum Zeitpunkt der Kündigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen vergütet. Weitergehende Ansprüche stehen dem PP nicht zu.
    5. Eine Kündigung muss schriftlich oder in elektronischer Form erfolgen.
  12. Kundenschutzvereinbarung

    1. Der PP hat das Recht, auch für Dritte tätig zu werden, soweit er dadurch seine Pflichten gegenüber SOLCOM aus der Bestellung und nachfolgende Pflichten nicht verletzt. Eine vorherige Zustimmung von SOLCOM ist nicht erforderlich.
    2. Dem PP ist es untersagt, während der Durchführung einer Bestellung in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise - auch indirekt über Dritte - für den in der Bestellung benannten Kunden von SOLCOM in Deutschland tätig zu werden.
    3. Dem PP ist es untersagt, für die Dauer von 12 Monaten nach dem Ende des Vertrages in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise - auch indirekt über Dritte - für den in der Bestellung benannten Kunden von SOLCOM in Deutschland tätig zu werden.
    4. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der in Ziffern 12.2 und 12.3 genannten Kundenschutzvereinbarungen bezahlt der PP an SOLCOM eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Auftragswertes dieser Bestellung einschließlich aller bisherigen Bestellungs-Positionen zu der Bestellnummer dieser Bestellung.
    5. Die Vertragsstrafe gemäß Ziffer 12.4 beträgt höchstens jedoch EUR 15.000 pro Verstoß und Monat.
    6. Im Falle eines Dauerverstoßes wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat neu verwirkt. Die Einrede, die Verstöße würden auf einer fortgesetzten Handlung beruhen, die Vertragsstrafe sei daher nur einmal zu bezahlen, ist ausgeschlossen.
    7. Der PP verpflichtet sich, die Kundenschutzvereinbarung aus Ziffer 12.2 auch mit den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen zu vereinbaren.

      Der PP verpflichtet sich ferner, die Kundenschutzvereinbarung aus Ziffer 12.3 auch mit den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen zu vereinbaren.

    8. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung, die Kundenschutzvereinbarungen auch den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen aufzuerlegen, bezahlt der PP an SOLCOM, als Ausgleich für entgangenen Gewinn sowie Aufwendungen im Bereich Vertrieb und Marketing, eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 15.000.
    9. Die Geltendmachung eines über die in Ziffer 12 geregelten Vertragsstrafen hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
  13. Geheimhaltung, Herausgabe

    1. Der PP hat alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und alle ihm gegenüber als vertraulich bezeichneten oder den Umständen nach als vertraulich anzusehenden Informationen und Vorgänge, die ihm im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für SOLCOM und deren Kunden zur Kenntnis gelangen, auch nach Durchführung des Vertrags, Dritten gegenüber unbefristet geheim zu halten. Weiter hat der PP die von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen entsprechend zur Geheimhaltung zu verpflichten und dies auf Verlangen von SOLCOM nachzuweisen. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Informationen, die dem PP bereits vor deren Überlassung ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung rechtmäßig bekannt waren oder die öffentlich zugänglich sind oder werden, ohne dass dies der PP zu vertreten hat, oder die von dem Überlassenden schriftlich freigegeben worden sind.
    2. Dem PP ist es untersagt, die Bestellung oder andere Vertragsdokumente dieses Vertragsverhältnisses, insbesondere diese AVB und die Zugangsdaten zu diesen AVB sowie die Konditionen und Vereinbarungen der Bestellung Dritten zugänglich zu machen. Der PP hält sämtliche Details des vereinbarten Preises, insbesondere Art und Höhe, unbeteiligten Dritten gegenüber geheim. Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht gegenüber Mandatsträgern, die aufgrund zwingender berufs- oder standesrechtlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind.
    3. Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung des Kunden von SOLCOM ist es dem PP und den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen nicht gestattet, Gegenstände, Geschäftspapiere, Aufzeichnungen (im weitesten Sinne), Unterlagen, Teile, Zeichnungen, Muster, Prozesse, Verfahren, Programme und dergleichen sowie Informationen und Daten (im Folgenden als "Informationen" bezeichnet), gleich welcher Art, aus den Geschäftsräumen des Kunden zu entfernen. Dem PP und den von ihm zur Erbringung der geschuldeten Leistungen eingesetzten Personen ist es ferner nicht gestattet, Informationen zu vervielfältigen und / oder für eigene Zwecke oder bei Dritten bzw. für Dritte einzusetzen.
    4. Für jeden Verstoß gegen die vorstehenden Geheimhaltungsverpflichtungen hat der PP eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 25.000 an SOLCOM zu bezahlen.
    5. SOLCOM kann jederzeit die Herausgabe von im Rahmen des Vertrags erstellten und / oder erhaltenen bzw. erlangten Informationen vom PP verlangen, die dann unverzüglich zu erfolgen hat. Spätestens zum Zeitpunkt des Vertragsendes gibt der PP sämtliche Informationen und Sachen an SOLCOM bzw. deren Kunden heraus. An diesen steht dem PP kein Zurückbehaltungsrecht zu. Dies gilt insbesondere für die zu verschaffenden Nutzungsrechte gem. Ziff. 3.2 sowie die zu übergebende Dokumentation gem. Ziff. 3.3.
  14. Datenschutz

    1. Der PP wird die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) beachten, insbesondere das Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen. Er wird bei der Durchführung der Aufträge nur Personen einsetzen, die auf das Datengeheimnis nach BDSG verpflichtet worden sind. Das Verbot, personenbezogene Daten unbefugt zu erheben, zu verarbeiten oder zu nutzen, besteht auch nach der Beendigung seiner Tätigkeit fort.
    2. Der PP ist verpflichtet, eine Vereinbarung über die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag (ADV) abzuschließen, soweit im Rahmen der Leistungserbringung die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abschluss einer ADV gegeben sind. Sollte der PP Dritte für die Verarbeitung personenbezogener Daten einsetzen, bedarf dies zwingend der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch SOLCOM.
    3. Der PP hat die Einhaltung der jeweiligen datenschutzrechtlichen Anforderungen sicherzustellen und SOLCOM auf Verlangen schriftlich nachzuweisen.
    4. Auf Verlangen von SOLCOM wird der PP die datenschutzkonforme Vernichtung von vertraulichen Dokumenten und/oder Datenträgern nachweisen, die ihm von SOLCOM oder dem Kunden von SOLCOM überlassen wurden.
    5. Soweit der PP personenbezogene Daten für SOLCOM verarbeitet, ist SOLCOM nach vorheriger Ankündigung berechtigt, die Einhaltung der vertraglichen und datenschutzrechtlichen Vorgaben auch in den Geschäftsräumen des PP zu überprüfen.
  15. Ergänzende Bestimmungen

    1. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist, als ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz von SOLCOM vereinbart.
    2. Für dieses Vertragsverhältnis, einschließlich der Form seines Zustandekommens und sämtlicher sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten, gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und des deutschen Internationalen Privatrechts, soweit nicht gesetzlich zwingend etwas anderes bestimmt ist.
    3. Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam, so wird dadurch die Gültigkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht berührt.
    4. Die Vertragspartner verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu setzen, die dem angestrebten Vertragszweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.
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